Aktuelles aus der hausärztlichen Praxis Dr. Fülle

 

Zu Gerüchten über die Schließung meiner Praxis

sowie die anderer Kollegen

Die Gerüchteküche hat weiter Essenausgabe. So wurde im Januar kolportiert, nicht nur ich wolle meine Praxis in nächster Zeit schließen, sondern diesen Schritt würden in naher Zukunft auch die Kollegen Dres. Rohr und Herr Dr. Hentsch machen. Angeblich wurde solches in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderates von Fichtelberg erzählt.

Was mich betrifft: es ist wie bisher meine  Absicht, meine Praxis bis in die zweite Jahreshälfte bzw. bis Ende des Jahres 2013 weiter zu führen. Selbstverständlich bemühe ich mich, bis dahin einen Nachfolger zu finden, der meine Praxis übernimmt und weiterführt. Gerüchte, ich wolle meine Praxis im Verlauf des Jahres 2012 schließen sind, wie schon vor einem Jahr an gleicher Stelle geäußert, vielleicht sogar von interessierter Seite in der Absicht gestreut, damit bestimmte Effekte zu erzielen. Mehr möchte ich dazu nicht sagen.

Eine Unwägbarkeit besteht allerdings, dies betrifft aber nicht nur meine Praxis, sondern alle Hausarztpraxen:  die derzeit unsichere wirtschaftliche Situation, in der sich die bayerischen Hausärzte befinden. Sollte es hier nicht zu einer Einigung zwischen Hausärzteverband, Kassen und Politik kommen, dann ist der Fortbestand vieler hausärztlicher Praxen in der Region in der Zukunft gefährdet bzw. die Patienten müssen sich auf eine anders gestaltete Versorgungslandschaft einstellen. Aber ich denke positiv und erwarte von der Bayerischen Staatsregierung eine Erfüllung ihrer Zusage, sich für den Erhalt der wohnortnahen hausärztlichen Versorgung einzusetzen.

(Warmensteinach, den 23.01.2012)

 

Und wieder ein Beispiel für erfolgreichen Bürokratieaufbau: Arzneimittelgesetz § 13 und 67

Seit über 30 Jahren führe ich Behandlungen mittels Infusionen durch, bei denen der Trägerlösung zusätzliche Medikamente beigefügt werden, oder verabreiche Injektionen aus zusammen vermischten Einzelmedikamenten in einer Spritze. Nun bedarf es dazu einer Anzeige bei der Regierung nach § 67 Abs, 2 AMG:

 

  § 67 AMG Allgemeine Anzeigepflicht

 

(1) Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben, haben dies vor der Aufnahme der Tätigkeiten der zuständigen Behörde, bei einer klinischen Prüfung bei Menschen auch der zuständigen Bundesoberbehörde, anzuzeigen. Die Entwicklung von Arzneimitteln ist anzuzeigen, soweit sie durch eine Rechtsverordnung nach § 54 geregelt ist. Das Gleiche gilt für Personen, die diese Tätigkeiten selbständig und berufsmässig ausüben, sowie für Personen oder Personenvereinigungen, die Arzneimittel für andere sammeln. In der Anzeige sind die Art der Tätigkeit und die Betriebsstätte anzugeben; werden Arzneimittel gesammelt, so ist das Nähere über die Art der Sammlung und über die Lagerstätte anzugeben. Ist nach Satz 1 eine klinische Prüfung bei Menschen anzuzeigen, so sind der zuständigen Behörde auch deren Sponsor, sofern vorhanden dessen Vertreter nach § 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sowie sämtliche Prüfer, soweit erforderlich auch mit Angabe der Stellung als Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prüfung, namentlich zu benennen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Betriebe und Einrichtungen, die Wirkstoffe oder andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe herstellen, prüfen, lagern, verpacken in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben, soweit diese Tätigkeiten durch eine Rechtsverordnung nach § 54 geregelt sind. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Rekonstitution, soweit es sich nicht um Arzneimittel handelt, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.

(2) Ist die Herstellung von Arzneimitteln beabsichtigt, für die es einer Erlaubnis nach § 13 nicht bedarf, so sind die Arzneimittel mit ihrer Bezeichnung und Zusammensetzung anzuzeigen.

(3) Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen. Ist nach Absatz 1 der Beginn einer klinischen Prüfung bei Menschen anzuzeigen, so sind deren Verlauf, Beendigung und Ergebnisse der zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen; das Nähere wird in der Rechtsverordnung nach § 42 bestimmt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten mit Ausnahme der Anzeigepflicht für die klinische Prüfung nicht für diejenigen, die eine Erlaubnis nach § 13, § 52a oder § 72 haben, und für Apotheken nach dem Gesetz über das Apothekenwesen. Absatz 2 gilt nicht für tierärztliche Hausapotheken.

(5) Wer als pharmazeutischer Unternehmer ein Arzneimittel, das nach § 36 Absatz 1 von der Pflicht zur Zulassung freigestellt ist, in den Verkehr bringt, hat dies zuvor der zuständigen Bundesoberbehörde und der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind der Hersteller, die verwendete Bezeichnung, die verwendeten nicht wirksamen Bestandteile, soweit sie nicht in der Verordnung nach § 36 Absatz 1 festgelegt sind, sowie die tatsächliche Zusammensetzung des Arzneimittels, soweit die Verordnung nach § 36 Absatz 1 diesbezügliche Unterschiede erlaubt, anzugeben. Anzuzeigen sind auch jede Änderung der Angaben und die Beendigung des Inverkehrbringens.

(6) Der pharmazeutische Unternehmer hat Untersuchungen, die dazu bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu sammeln, den kassenärztlichen Bundesvereinigungen, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dabei sind Ort, Zeit, Ziel und Beobachtungsplan der Anwendungsbeobachtung anzugeben sowie gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die beteiligten Ärzte namentlich zu benennen. Entschädigungen, die an Ärzte für ihre Beteiligung an Untersuchungen nach Satz 1 geleistet werden, sind nach ihrer Art und Höhe so zu bemessen, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht. Sofern beteiligte Ärzte Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, sind bei Anzeigen nach Satz 1 auch die Art und die Höhe der an sie geleisteten Entschädigungen anzugeben sowie jeweils eine Ausfertigung der mit ihnen geschlossenen Verträge zu übermitteln; hiervon sind Anzeigen gegenüber den zuständigen Bundesoberbehörden ausgenommen. Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind die Anzeigen nach Satz 1 nur gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde zu erstatten.

 

Nach Ausfüllen des dreiseitigen Vordrucks für die Anzeige nach §67 Abs.2 kommt von der Bezirksregierung die Bestätigung, meine „Einrichtung“ (Praxis) damit der Überwachung gem. § 64 AMG durch die Regierung von Oberfranken unterliege und natürlich die damit verbundene Kostenrechnung:

Alles klar? Gut, weitermachen wie bisher.

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